Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen WeltOffen.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck der Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§52(2)13. AO). Der Verein hat den Zweck der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52(2)15.AO).
2. Die Ziele des Vereins sind das Fördern von interkultureller Verständigung und der Erhalt kultureller Vielfalt.
3. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

a. Organisation, Durchführung und Koordinierung von kulturellen Veranstaltungen und soziokulturellen Projekten.

b. Organisation und Förderung von Möglichkeiten der Begegnung verschiedener Kulturen und Weltanschauungen.
Der Schwerpunkt der Vereinsarbeit liegt in Deutschland. Beispielsweise wird eine mehrsprachige Kinderbibliothek in Leipzig gegründet, in der regelmäßig interkulturelle Veranstaltungen organisiert werden.

c. Vermittlung und Bereitstellung von Wissen über wirtschaftliche, ökologische, kulturelle und politische Zusammenhänge im lokalen und globalen Kontext und damit die Förderung der entwicklungspolitischen Bildung und der Entwicklungszusammenarbeit der Zivilgesellschaft.

4. Der Verein nimmt in seiner Arbeit Anteil daran, Demokratie, Menschlichkeit und Toleranz zu stärken.
5. Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen an, die ähnliche Ziele verfolgen oder auf diesem Gebiet tätig werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Kein Mitglied darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Vereinsziele nach §2 unterstützt.
2. Der Verein besteht aus Mitgliedern.
3. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über welche die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.
4. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und an den Veranstaltungen des Vereins mit vollem Rederecht teilzunehmen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, Streichung des Mitglieds oder durch Auflösung bzw. Erlöschen des Vereins.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
3. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mehr als zwölf Monate trotz schriftlicher Einladung an die letztbekannte Kontaktadresse nicht mehr beim Verein vorstellig geworden ist.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat die Ziele des Vereins nach den von der Mitgliederversammlung gegebenen Richtlinien zu realisieren.

2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung

b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts

d. die Aufnahme neuer Mitglieder.

3. Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied, höchstens aber aus drei Mitgliedern des Vereins.
4. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein nach außen.
5. Über Ausgaben, die Geldmittel in einer Summe von mehr als 100,- Euro erfordern, müssen mindestens zwei der unter Pkt. 3 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam entscheiden.
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt.
7. Nur Mitglieder des Vereins können auch Mitglieder des Vorstands sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
8. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein anderes Mitglied des Vereins bis zur Wahl des neuen Vorstands durch die Mitgliederversammlung zum Vorstand zu wählen.
9. Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a. Änderungen der Satzung.

b. die Auflösung des Vereins.

c. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands.

d. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands.

e. den Beschluss von Leitlinien bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

2. Mindestens einmal im Jahr ist durch den Vorstand des Vereins eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe von Beschlussgegenständen. Beschlussgegenstände, die erst am Tag der Mitgliederversammlung beantragt werden, sind von der aktuellen Tagesordnung der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von vier Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
6. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.
7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und wird innerhalb von drei Wochen nach der protokollierten Mitgliederversammlung an die Mitglieder per E-Mail zugeschickt.

§ 9 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein, welcher das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zum Zwecke der Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens verwendet.

Leipzig, 24.11.2017

Satzung zum Download

Beitrittserklärung (Mitgliedschaft WeltOffen e.V.) zum Download

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